Der Sozialhilfebezug erweise sich als selbstverschuldet und sei dem Beschwerdeführer vorwerfbar. Die sehr lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz begründe ein grundsätzlich sehr grosses privates Interesse an einem weiteren Verbleib. Aufgrund seiner schlechten Integration in der Schweiz sei aber nur noch von einem mittleren privaten Interesse auszugehen. Die familiäre Situation des Beschwerdeführers führe zu keiner Erhöhung des privaten Interesses. Die medizinische Grundversorgung des Beschwerdeführers wäre auch bei einer Rückkehr in seine Heimat sichergestellt.