nung würden das festgestellte sehr grosse öffentliches Interesse unterstreichen. Zwar leide der Beschwerdeführer unter gewissen gesundheitlichen Problemen, welche aber weder aus ärztlicher noch aus sozialversicherungsmedizinischer Sicht eine mehr als nur kurzzeitige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursacht hätten. Damit habe es in den letzten elf Jahren keine medizinischen Gründe für die mangelnde Teilnahme des Beschwerdeführers am Wirtschaftsleben gegeben. Der Sozialhilfebezug erweise sich als selbstverschuldet und sei dem Beschwerdeführer vorwerfbar.