Angesichts des langjährigen und erheblichen Sozialhilfebezugs sowie der nach einer Pensionierung weiterhin drohenden Belastung der öffentlichen Finanzen durch den Bezug von Ergänzungsleistungen resultiere ein sehr grosses öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die zahlreichen Verstösse des Beschwerdeführers gegen die Rechtsord- -7-