Damit liege ein erheblicher Sozialhilfebezug vor. Der Beschwerdeführer beziehe nun schon seit vielen Jahren Sozialhilfe und es sei davon auszugehen, dass er weiterhin und damit dauerhaft finanziell unterstützt werden müsse. So führe der Beschwerdeführer aus, ihm sei es wegen physischen und psychischen Problemen schon seit vielen Jahren nicht mehr möglich, am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Die Arbeitssuche erweise sich aufgrund seiner kognitiven Schwächen als schwierig. Vor diesem Hintergrund – so die Vorinstanz – falle die Prognose schlecht aus und die Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs sei zu bejahen.