II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im Einspracheentscheid fest, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu widerrufen und er sei aus der Schweiz wegzuweisen, da er aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfülle. Hierzu führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Saldo der vom Beschwerdeführer bezogenen Sozialhilfe belaufe sich per 14. Dezember 2023 auf Fr. 374'473.00 und sei seither weiter angewachsen. Damit liege ein erheblicher Sozialhilfebezug vor.