Nachdem sich die Beschwerde im Übrigen gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 28. Mai 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, einzutreten. -6-