Der entsprechende Antrag ist so zu verstehen, dass auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten sei. Wird die Beschwerde gutgeheissen, bleibt die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bestehen. Überdies beantragt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die Aufhebung der Verfügung des MIKA vom 29. Januar 2024. Das Verwaltungsgericht kann eine Verfügung des MIKA selbst bei Gutheissung einer Beschwerde nicht aufheben. Anfechtungsobjekt ist gemäss § 9 Abs. 1 EGAR einzig der Einspracheentscheid der Vorinstanz. Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb nicht einzutreten.