Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde unter anderem, seine Niederlassungsbewilligung sei zu verlängern. Die Niederlassungsbewilligung wird jedoch unbefristet erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Auslän- der- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20), weshalb eine Verlängerung der Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht kommt. Der entsprechende Antrag ist so zu verstehen, dass auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten sei.