Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 211 ff.) widerrief das MIKA mit Verfügung vom 29. Januar 2024 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist nach Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg (MIact. 219 ff.). -4- B. Gegen die Verfügung des MIKA liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Februar 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 237 ff.). Am 28. Mai 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen.