Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.236 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2024.018) Art. 10 Urteil vom 11. April 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- B._____, von Bosnien und Herzegowina führer vertreten durch Dr. iur. Kenad Melunovic, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 12, Postfach, 5001 Aarau gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 28. Mai 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der 1964 geborene Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste am 30. Dezember 1992 in die Schweiz ein und stellte am selben Tag ein Gesuch um Asyl, welches am 11. Januar 1993 gutgeheissen wurde (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 3, 9). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling eine Aufenthaltsbewilligung erteilt [MI-act. 17]. Seit dem 11. De- zember 1997 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung (MI-act. 50). Am 10. Juli 2009 heiratete der Beschwerdeführer in Q._____ die 1964 geborene kroatische Staatsangehörige C._____ (MI-act. 103 f.). Die Ehe wurde am 11. Dezember 2015 geschieden (MI-act. 144). Der Beschwerdeführer beschaffte sich einen heimatlichen Reisepass und verzichtete mit Erklärung vom 9. Februar 2015 auf das ihm in der Schweiz gewährte Asyl und die Flüchtlingseigenschaft. In der Folge stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 18. Februar 2015 fest, dass das dem Beschwerdeführer in der Schweiz gewährte Asyl erlo- schen sei und er nicht mehr als Flüchtling gelte (MI-act. 136 ff., 140 ff.). In den Jahren 1996 bis 2019 wurde der Beschwerdeführer wie folgt straf- rechtlich verurteilt: - Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 15. November 1996 wegen ge- ringfügiger Hehlerei; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 1'000.00 (MI- act. 37); - Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 10. September 1997 wegen Nichtmitführens der Ausweispapiere als Ausländer; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 50.00 (MI-act. 46); - Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 4. Januar 1999 wegen Nicht- tragens des Sicherheitsgurtes; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 54); - Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 14. Mai 2001 wegen Ungehor- sams im Betreibungsverfahren; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 66); - Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 27. August 2001 wegen Wider- handlung gegen das Eidgenössische Transportgesetz; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 50.00 (MI-act. 67); - Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 18. März 2004 wegen gering- fügigen Diebstahls; Verurteilung zu einer Haftstrafe von fünf Tagen und einer Busse von Fr. 200.00 (MI-act. 77 f.); - Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 12. August 2004 wegen Wider- handlung gegen das Eidgenössische Transportgesetz; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 80.00 (MI-act. 79 f.); -3- - Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 24. November 2006 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs; Verurteilung zu einer Gefängnis- strafe von fünf Tagen und einer Busse von Fr. 200.00 (MI-act. 81 f.); - Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 26. März 2009 wegen Förde- rung des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.00 (MI-act. 100 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. April 2014 wegen mehrfacher Drohung; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.00 (MI-act. 125 ff.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 25. Juli 2019 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursver- fahren; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 147 f.); Zusätzlich zu den strafrechtlichen Verurteilungen ordnete das Bezirksamt Q._____ in den Jahren 1998 bis 2007 in sechs weiteren Strafbefehlen die Umwandlung von Bussen in Haftstrafen von insgesamt 15 Tagen an, weil der Beschwerdeführer die ihm auferlegten Bussen schuldhaft nicht bezahlt hatte (MI-act. 52, 54, 68 f., 83 f., 89 f.). Der Beschwerdeführer bezog vom 1. Mai 2000 bis 15. März 2002, vom 1. Januar bis September 2009 und vom 1. Januar bis 20. Oktober 2010 Sozialhilfe. Seit dem 12. März 2013 ist er ununterbrochen auf materielle Hilfe angewiesen (MI-act. 93 ff., 110 f., 173 f., 209 f., 215 ff.). Gemäss der Auskunft der Sozialen Dienste der Stadt Q._____ belief sich der Saldo der bezogenen Leistungen per 14. Dezember 2023 auf Fr. 374'473.00 (MI- act. 218). Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 lehnte die IV-Stelle der Sozialversiche- rungsanstalt (SVA) Aargau das Gesuch um Zusprache einer Invalidenrente ab (MI-act. 192 ff.). Auch ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmass- nahmen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. März 2023 (MI- act. 199 ff.). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamts R._____ vom 19. April 2023 lagen gegen den Beschwerdeführer insgesamt 20 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 14'821.10 sowie weitere offene Verlustscheine und Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 6'245.55 vor (MI-act. 207 f.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 211 ff.) widerrief das MIKA mit Verfügung vom 29. Januar 2024 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist nach Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz weg (MI- act. 219 ff.). -4- B. Gegen die Verfügung des MIKA liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Februar 2024 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 237 ff.). Am 28. Mai 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Juni 2024 erhob der Be- schwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 14 ff.): 1. Der Einspracheentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Migration und Integration, Kanton Aargau, vom 28. Mai 2024 sei aufzuheben und die Verfügung des Amtes für Migration und Integration vom 29. Januar 2024 (ZEMIS-Nr.: [***]) sei aufzuheben und auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung und eine Wegweisung sei zu ver- zichten; 2. Dem Beschwerdeführer sei die Niederlassungsbewilligung maximal mög- lich zu verlängern bzw. weiterhin maximal möglich zu belassen; 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MWST) zu Lasten des Staates. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforde- rungsgemäss die Akten ein und beantragte unter Festhaltung an ihren Er- wägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Be- schwerde (act. 53 f., 57). -5- Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde unter anderem, seine Niederlassungsbewilligung sei zu verlängern. Die Niederlassungs- bewilligung wird jedoch unbefristet erteilt (Art. 34 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Auslän- der- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20), weshalb eine Verlängerung der Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht kommt. Der ent- sprechende Antrag ist so zu verstehen, dass auf den Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung zu verzichten sei. Wird die Beschwerde gutgeheissen, bleibt die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bestehen. Überdies beantragt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die Auf- hebung der Verfügung des MIKA vom 29. Januar 2024. Das Verwaltungs- gericht kann eine Verfügung des MIKA selbst bei Gutheissung einer Be- schwerde nicht aufheben. Anfechtungsobjekt ist gemäss § 9 Abs. 1 EGAR einzig der Einspracheentscheid der Vorinstanz. Auf den entsprechenden Antrag ist deshalb nicht einzutreten. Nachdem sich die Beschwerde im Übrigen gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 28. Mai 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher, unter Beachtung der vorstehenden Präzisierung, ein- zutreten. -6- 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 AIG relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Ver- hältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei ge- wichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im Einspracheentscheid fest, die Niederlassungsbewil- ligung des Beschwerdeführers sei zu widerrufen und er sei aus der Schweiz wegzuweisen, da er aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit den Wider- rufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfülle. Hierzu führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Saldo der vom Beschwerdeführer be- zogenen Sozialhilfe belaufe sich per 14. Dezember 2023 auf Fr. 374'473.00 und sei seither weiter angewachsen. Damit liege ein erheb- licher Sozialhilfebezug vor. Der Beschwerdeführer beziehe nun schon seit vielen Jahren Sozialhilfe und es sei davon auszugehen, dass er weiterhin und damit dauerhaft finanziell unterstützt werden müsse. So führe der Be- schwerdeführer aus, ihm sei es wegen physischen und psychischen Prob- lemen schon seit vielen Jahren nicht mehr möglich, am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Die Arbeitssuche erweise sich aufgrund seiner kognitiven Schwächen als schwierig. Vor diesem Hintergrund – so die Vorinstanz – falle die Prognose schlecht aus und die Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebe- zugs sei zu bejahen. Angesichts des langjährigen und erheblichen Sozialhilfebezugs sowie der nach einer Pensionierung weiterhin drohenden Belastung der öffentlichen Finanzen durch den Bezug von Ergänzungsleistungen resultiere ein sehr grosses öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die zahlreichen Verstösse des Beschwerdeführers gegen die Rechtsord- -7- nung würden das festgestellte sehr grosse öffentliches Interesse unterstrei- chen. Zwar leide der Beschwerdeführer unter gewissen gesundheitlichen Problemen, welche aber weder aus ärztlicher noch aus sozialversiche- rungsmedizinischer Sicht eine mehr als nur kurzzeitige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursacht hätten. Damit habe es in den letzten elf Jahren keine medizinischen Gründe für die mangelnde Teilnahme des Beschwer- deführers am Wirtschaftsleben gegeben. Der Sozialhilfebezug erweise sich als selbstverschuldet und sei dem Beschwerdeführer vorwerfbar. Die sehr lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz begründe ein grundsätzlich sehr grosses privates Interesse an einem weiteren Ver- bleib. Aufgrund seiner schlechten Integration in der Schweiz sei aber nur noch von einem mittleren privaten Interesse auszugehen. Die familiäre Situation des Beschwerdeführers führe zu keiner Erhöhung des privaten Interesses. Die medizinische Grundversorgung des Beschwerdeführers wäre auch bei einer Rückkehr in seine Heimat sichergestellt. Eine Reintegration in seiner Heimat dürfte dem Beschwerdeführer aufgrund seines Alters, seiner bereits in der Schweiz mangelhaften sozialen Integra- tion, seiner langjährigen Arbeitslosigkeit und angesichts seiner gesundheit- lichen Beschwerden in allen Belangen nicht leichtfallen. Dies führe zu einer Erhöhung des privaten Interesses. Im Ergebnis überwiege schliesslich das sehr grosse öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilli- gung und der Wegweisung das grosse private Interesse des Beschwerde- führers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Die aufenthaltsbe- endende Massnahme erweise sich somit als verhältnismässig. 1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, zwar liege im Grundsatz ein Widerrufsgrund vor, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweise sich indessen als nicht verhältnis- mässig. Der Beschwerdeführer halte sich nun seit mehr als 20 Jahren in der Schweiz auf. Bis zur Gesetzesänderung vor sechs Jahren sei sein Auf- enthaltsstatus durch den Sozialhilfebezug nicht gefährdet gewesen. Auf- grund des Vertrauens in die zuvor bestehende Rechtsgrundlage, welche angesichts des Grundsatzes von Treu und Glauben auch unter neuem Recht Geltung habe, vermöge der Sozialhilfebezug des Beschwerdefüh- rers allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtferti- gen. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erweise sich sodann bloss als eher gering. So habe sich der Beschwerdeführer in jeder Hinsicht vorbildlich verhalten und zu keinen Klagen Anlass gegeben. Der Beschwer- deführer trage auch kein Verschulden an seiner Sozialhilfeabhängigkeit. Nur weil er einen negativen Entscheid der Invalidenversicherung (IV) be- treffend Zusprache einer Rente erhalten habe, könne nicht auf einen selbst- verschuldeten Bezug von Sozialhilfe geschlossen werden. Für das Vorlie- gen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit seien hohe Anforderungen zu er- füllen. Hinzu komme, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwer- deführers nicht nur auf den im Jahr 2019 erlittenen Herzinfarkt und den im -8- Jahr 2020 erlittenen Schlaganfall zurückzuführen seien. Aufgrund seiner Tätigkeit auf Baustellen leide er noch an weiteren physischen Defiziten. Auch habe er psychische Probleme, namentlich eine Traumafolgestörung infolge politischer Gefangenschaft während des Krieges in seiner Heimat. Das öffentliche Interesse erweise sich daher bloss als gering und sei höchstens als moderat einzustufen. Der Beschwerdeführer lebe nun seit über 30 Jahren in der Schweiz. Hier habe er viele langjährige Freunde. Auch spreche er problemlos Schweizer- und Hochdeutsch, was die Sozia- len Dienste bestätigen würden. Seine gesundheitlichen Probleme und nun auch sein fortgeschrittenes Alter würden eine erneute berufliche und damit auch eine wirtschaftliche Integration erschweren. Zwar spreche der Be- schwerdeführer die Sprache in seinem Heimatland, mit den dortigen nach dem Krieg herrschenden Gepflogenheiten sei er indessen nicht vertraut. Eine Eingliederung im dortigen Arbeitsmarkt sei nicht möglich. Das Für- sorge- und Gesundheitssystem in seinem Heimatland weise schwerwie- gende Mängel auf, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einem gesundheitlichen Risiko ausgesetzt wäre. Der Aufbau eines neuen sozialen Beziehungsnetzes in seinem Heimatland sei dem Beschwerdefüh- rer aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und angesichts seiner gesund- heitlichen Probleme nicht möglich und nicht zumutbar. Das private Inte- resse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz erweise sich daher als sehr gross und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei somit nicht verhältnismässig. 2. 2.1. 2.1.1. 2.1.1.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Im Gegensatz zum Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG muss die Sozialhilfeabhängigkeit also dauerhaft und erheblich sein, um den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG zu erfüllen. 2.1.1.2. Im Sinne eines abstrakten Richtwerts hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass bereits ein Sozialhilfebezug von Fr. 50'000.00 als erheb- lich gelten kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_40/2023 vom 31. Juli 2023, Erw. 3.3, 2C_181/2022 vom 15. August 2022, Erw. 6.2, 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022, Erw. 2.2.1, 2C_813/2019 vom 5. Februar 2020, Erw. 2.3; 2C_263/2016 vom 10. November 2016, Erw. 3.1.3, und 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016, Erw. 4.3 m.w.H.). Konkret hat es bei- spielsweise in folgenden Konstellationen eine erhebliche Sozialhilfeab- hängigkeit angenommen: -9- - Bezug von rund Fr. 44'000.00 Sozialhilfe für eine Einzelperson während eines Zeitraums von weniger als drei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_1122/2015 vom 12. Januar 2016, Erw. 4.1); - Fr. 83'000.00 für eine Einzelperson während weniger als vier Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_173/2017 vom 19. Juni 2017, Erw. 4.2); - rund Fr. 97'000.00 für ein Ehepaar während ca. zwei Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2019 vom 4. November 2019, Erw. 3.2); - rund Fr. 109'000.00 für ein Ehepaar während mehr als fünf Jahren (Ur- teil des Bundesgerichts 2C_837/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 6.3); - rund Fr. 182'000.00 für eine fünfköpfige Familie während mehr als acht Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2017 vom 28. März 2018, Erw. 4.1); - über Fr. 345'000.00 für eine sechsköpfige Familie während fünf Jahren (Urteil des Bundesgerichts 2C_260/2017 vom 2. November 2017, Erw. 3.4). Zu erwähnen bleiben im Zusammenhang mit der Voraussetzung der erheb- lichen Sozialhilfeabhängigkeit die revidierten Bestimmungen der Voll- ziehungsverordnung zum Ausländer- und Integrationsrecht vom 14. No- vember 2007 (VAIR; SAR 122.315), welche am 1. Januar 2021 in Kraft ge- treten sind (bis dahin: Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 und seinen Aus- führungsbestimmungen 14. November 2007 [VAuG; SAR 122.315]). Seit dem 1. Januar 2021 definiert § 6 Abs. 4 lit. b VAIR Schwellenwerte von Fr. 40'000.00 und Fr. 80'000.00 pro sozialhilferechtliche Unterstützungs- einheit, ab deren Erreichung das MIKA für ausländische Personen mit Nie- derlassungsbewilligung eine Verwarnung bzw. einen Bewilligungsentzug zu prüfen hat. Als sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit gelten ge- mäss § 32 Abs. 3 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. Au- gust 2002 (SPV; SAR 851.211) Ehepaare sowie Familien im gleichen Haushalt. Nicht zur Unterstützungseinheit gehören insbesondere volljäh- rige Kinder mit eigenem Unterstützungsbudget, Personen in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft sowie Einzelpersonen im Haushalt einer Unter- stützungseinheit. Da eine förmliche migrationsrechtliche Verwarnung von Gesetzes wegen erst in Betracht kommt, wenn sich die mit der Verwarnung anzudrohende Massnahme als begründet erweist (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist § 6 Abs. 4 lit. b VAIR so zu verstehen, dass das MIKA ab einer saldierten Bezugshöhe von Fr. 40'000.00 pro Unterstützungseinheit von einer erheb- lichen Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG aus- gehen soll. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung dürfte sich ein Schwellenwert von Fr. 40'000.00 für eine Unterstützungseinheit knapp mit der bundesgerichtlichen Auslegung des unbestimmten Rechts- begriffs der erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit vereinbaren lassen. Mithin dürfte die entsprechende Anwendung eines solchen Schwellenwerts im konkreten Einzelfall jeweils zu einer bundesrechtskonformen Beurteilung - 10 - der Erheblichkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG führen. Werden durch einen Sozialhilfebezug indes mehrere Personen unterstützt, wie dies namentlich bei Ehepaaren oder Familien mit minderjährigen Kindern der Fall ist, oder besteht eine Unterstützungseinheit aus mehreren potenziell erwerbstätigen Personen, beschlägt dies nicht die Frage der Begründetheit der Massnahme. Vielmehr sind diese Umstände im Rahmen der Verhält- nismässigkeit zu berücksichtigen. Nicht unter die Sozialhilfe im technischen Sinne fallen grundsätzlich Sozialversicherungsleistungen, einschliesslich Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BGE 149 II 1, Erw. 4.5 bezüglich Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG; Urteile des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019 Erw. 3.2 mit Hinweisen, 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023, Erw. 3.3.2 bezüglich Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG). Der Bezug solcher Leistungen vermag daher Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. e und Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG grundsätzlich nicht zu erfüllen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.474 vom 6. März 2023, Erw. II/3.2.2). 2.1.1.3. Neben einer im Saldo erheblichen Bezugshöhe setzt der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG voraus, dass die fragliche Person oder die fraglichen Personen dauerhaft auf Sozialhilfe angewiesen ist bzw. sind. Das bedeutet, es muss eine konkrete Gefahr zu- künftiger Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken ge- nügen nicht. Mit der Entfernung einer ausländischen Person aus der Schweiz wegen Bedürftigkeit wird denn auch in erster Linie bezweckt, das Risiko einer künftigen Belastung der öffentlichen Fürsorge zu reduzieren. Eine Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeabhängigkeit fällt folglich dann in Betracht, wenn die betroffene Person über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft längerfristig selbst für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie wird aufkommen kön- nen. Ausgangspunkt der vorzunehmenden Zukunftsprognose sind die bis- herigen und aktuellen Verhältnisse, aufgrund derer die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkom- mensaussichten des oder der Betroffenen sowie gegebenenfalls sämtlicher weiterer Familienmitglieder auf längere Sicht abzuwägen ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019, Erw. 2.1 und 3.2.3, 2C_458/2019 vom 27. September 2019, Erw. 3.2, und 2C_813/2019 vom 5. Februar 2020, Erw. 2.2). Um im Rahmen der vorzunehmenden Zukunfts- prognose berücksichtigt zu werden, müssen allfällige Erwerbsmöglichkei- ten und ein damit verbundenes Einkommen belegt und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009, Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). Mit anderen Worten ist zu beurteilen, ob weiterhin die kon- - 11 - krete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit besteht (Urteil des Bundesge- richts 2C_536/2022 vom 13. Januar 2023, Erw. 3.5). 2.1.1.4. Ob und, gegebenenfalls, inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage nach dem Vorliegen des Widerrufsgrunds gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG, sondern ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (Ur- teile des Bundesgerichts 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022, Erw. 2.2.1, 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019, Erw. 4.2; vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). 2.1.1.5. Seit dem 1. Januar 2019 kann ein Bewilligungswiderruf nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG überdies auch bei hier niedergelassenen Personen angeordnet werden, welche bereits seit über 15 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz leben und altrechtlich vor einem entsprechenden Bewilligungs- widerruf geschützt gewesen wären (Art. 63 Abs. 2 AuG). Bei der Beurtei- lung, ob bei einer niederlassungsberechtigten ausländischen Person der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist, dürfen grundsätzlich auch Sozialhilfebezüge mitberücksichtigt werden, die vor dem 1. Januar 2019 und damit noch unter der Geltung des altrechtlichen Art. 63 Abs. 2 AuG erfolgt sind. Dem steht insbesondere auch das Rückwirkungsverbot nicht entgegen. Beim Zustandekommen einer dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeab- hängigkeit – wie sie Art. 63 AIG neu auch bei über 15 Jahren ordnungsge- mässen Aufenthalts in der Schweiz als Widerrufsgrund für eine Niederlas- sungsbewilligung vorsieht – handelt es sich um einen fortschreitenden Pro- zess und damit um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt, der sich bei anhaltendem Sozialhilfebezug sukzessive (weiter) verwirklicht. Wird bei einer niedergelassenen Person, die bis zum 1. Januar 2019 vor einem ent- sprechenden Bewilligungswiderruf geschützt gewesen wäre, gestützt auf die neue Rechtslage überprüft, ob eine dauerhafte und erhebliche Sozial- hilfeabhängigkeit vorliegt, und wird dabei auch auf Bezüge vor dem 1. Ja- nuar 2019 abgestellt, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rück- wirkung. Eine solche ist im Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Bewilligung einer Person zulässig, zumal deren Erteilung kein wohlerwor- benes Recht begründet (vgl. zum Ganzen BGE 133 II 97, Erw. 4.1, und 126 V 134, Erw. 4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, N. 279, 283 ff.). Gleichwohl ist ein entsprechender Widerruf in solchen Fällen nur zurück- haltend anzuordnen (vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kom- mentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 24 zu Art. 63 AIG). Mit an- deren Worten bedarf es, damit der Widerrufsgrund des Sozialhilfebezugs - 12 - bei Personen, welche bis zum 1. Januar 2019 seit mehr als 15 Jahren im Besitze der Niederlassungsbewilligung waren, eines erheblichen, nach dem 1. Januar 2019 erfolgten Sozialhilfebezugs. Dieser muss zudem dauerhaft im Sinne der Rechtsprechung sein (vgl. Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.350 vom 13. März 2023, Erw. II/3.1.1). 2.1.2. 2.1.2.1. Der Beschwerdeführer musste vom 1. Mai 2000 bis zum 15. März 2002, vom 1. Januar bis im September 2009, vom 1. Januar bis zum 20. Oktober 2010 mit Sozialhilfeleistungen unterstützt werden und ist seit 12. März 2013 ununterbrochen auf Sozialhilfe angewiesen. Gemäss der Auskunft der So- zialen Dienste der Stadt Q._____ beläuft sich der Saldo der bezogenen Leistungen per 14. Dezember 2023 auf Fr. 374'473.00 (MI-act. 218; siehe vorne lit. A). Einhergehend mit der vorinstanzlichen Erwägung (act. 5) ist damit im Sinne der dargelegten Praxis ohne Weiteres von einem erheb- lichen Sozialhilfebezug auszugehen. Der Bezug von Sozialhilfe zwischen August 2020 und Ende April 2023 in der Höhe von rund Fr. 172'000.00 (So- zialhilfesaldo per 27. April 2023 von Fr. 362'124.60 [MI-act. 173] abzüglich Sozialhilfesaldo per 4. August 2020 von Fr. 189'317.10 [MI-act. 209]) er- reicht allein bereits ein Ausmass, welches die Prüfung ausländerrechtlicher Massnahmen rechtfertigt und betragsmässig als erheblich zu bezeichnen ist (siehe vorne Erw. II/2.1.1.2). Unter Berücksichtigung seines früheren Sozialhilfebezugs ist der nach dem 1. Januar 2019 erfolgte Bezug klarer- weise bedeutend und für die Erwägung entsprechender Fernhaltemass- nahmen schliesslich massgebend. So hat der Beschwerdeführer rund die Hälfte der per 14. Dezember 2023 aufgelaufenen Sozialhilfeleistungen erst nach dem 1. Januar 2019 bezogen. Der Beschwerdeführer kann deshalb aus der erst per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Verschärfung der Ge- setzeslage nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal ihm bereits vor der entsprechenden Gesetzesänderung bewusst sein musste, dass von ihm eine bessere Ausschöpfung seines Erwerbspotentials erwartet wird. 2.1.2.2. Was die Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs anbelangt, ist zunächst fest- zuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt insge- samt während mehr als 15 Jahren und seit rund 12 Jahren ununterbrochen von der Sozialhilfe abhängig ist. Damit erweist sich das retrospektive Element der Dauerhaftigkeit als erfüllt. Auch ist damit zu rechnen, dass er in Zukunft auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Den Akten lassen sich keine Bemühungen des Beschwerdeführers, eine Arbeitsstelle zu finden, entnehmen. Er macht auch nicht geltend, dass er gewillt ist, überhaupt einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Dies auch nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Januar 2023 festgestellt hat, dass dem Beschwerde- führer jede angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, ausser während - 13 - der Hospitalisation im Mai 2018 sowie während einigen Wochen nach dem PICA-Infarkt im November 2020 (MI-act. 192 ff.). Nach dem Gesagten ist eine dauerhafte Loslösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe keineswegs sichergestellt, sodass das Kriterium der Dauerhaftigkeit der Sozialhilfeabhängigkeit ebenfalls erfüllt ist. 2.1.3. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seinen erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezug den Widerrufs- grund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt hat. Damit erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz als begründet. 3. 3.1. Wie jede behördliche Massnahme muss auch der Widerruf einer Nieder- lassungsbewilligung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 AIG). Dementsprechend ist zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall verhält- nismässig war, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit des Widerrufs zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinan- der abzuwägen. Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 3.2. Dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz geeignet sind, das Risiko einer künf- tigen Belastung der öffentlichen Fürsorge zu reduzieren, erweist sich als offenkundig. Es ist auch kein milderes Mittel ersichtlich, um das mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung angestrebte Ziel zu erreichen. Ins- besondere stellt die ausländerrechtliche Verwarnung kein gleichermassen zielführendes milderes Mittel dar, die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit zu bannen. Zudem ist eine Verwarnung regelmässig erst dann in Betracht zu ziehen, wenn die Massnahme zwar begründet ist, sich aber als unverhält- nismässig im engeren Sinne erweist, d.h. kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme besteht. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers sind somit erforderlich und zu verfügen, sofern sich die Massnahme als verhältnismässig erweist. - 14 - 3.3. 3.3.1. Zu klären bleibt, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung durch ein überwiegendes öffentliches Inte- resse gerechtfertigt erscheinen. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Inte- resse an der Verfügung der Massnahme resultieren. 3.3.2. 3.3.2.1. Nachdem der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der Sozialhilfeab- hängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt hat, ist dies bei der Be- messung des öffentlichen Interesses am Widerruf ihrer Niederlassungsbe- willigung entsprechend zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit ist für die Be- messung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung zu- nächst auf die bisher aufgelaufene Höhe, die bisherige Dauer und die mut- masslich zu erwartende zukünftige Entwicklung des Sozialhilfebezugs ab- zustellen. Dabei gilt im Grundsatz: Je höher der Saldo der bisher bezoge- nen, noch nicht zurückerstatteten Sozialhilfegelder und je grösser die Wahrscheinlichkeit, dass die Fürsorgeabhängigkeit auch in der absehba- ren Zukunft andauern oder wiederkehren wird, umso grösser ist das öffent- liche Interesse an aufenthaltsbeendenden Massnahmen zu qualifizieren. Wie bereits dargelegt (vgl. vorne Erw. II/2.1.1.5), dürfen bei der Feststel- lung, ob der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfe- abhängigkeit erfüllt ist, grundsätzlich auch Sozialhilfebezüge vor dem 1. Ja- nuar 2019 mitberücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn bis zur Aus- serkraftsetzung von Art. 63 Abs. 2 AuG am 1. Januar 2019 die Niederlas- sungsbewilligung der betroffenen Person nicht wegen Sozialhilfeabhängig- keit widerrufen werden konnte, weil sich diese schon seit über 15 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielt. Stützt sich im konkreten Einzelfall die Feststellung einer dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit auch auf Bezüge, die vor dem 1. Januar 2019 erfolgt sind, während sich die betroffene Person bereits seit über 15 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielt, führt dies indes zu einer entsprechenden Relativierung des öffentlichen Interesses, welches vom festgestellten Widerrufsgrund herrührt. In einer solchen Konstellation durfte nämlich die betroffene Per- son vor der Rechtsänderung vom 1. Januar 2019 aufgrund des damals gel- tenden Rechts davon ausgehen, der Sozialhilfebezug könne den Fortbe- stand ihrer Niederlassungsbewilligung nicht gefährden. Mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) bzw. das daraus abgeleitete Gebot des Vertrauensschutzes ist der betroffenen Per- son der Teil des Sozialhilfebezugs, welcher bis zum 1. Januar 2019 im Ver- - 15 - trauen auf die damalige Rechtslage erfolgte, nicht gleichermassen vorwerf- bar, wie der Teil, welcher ab dem 1. Januar 2019 im (zu erwartenden) Wis- sen um die heute geltende Rechtslage erfolgte (vgl. ANNE KNEER/BENJAMIN SCHINDLER, Schutz des Kontinuitätsvertrauens in die Rechtsordnung bei Rückstufung und Widerruf von Niederlassungsbewilligungen, in: ALBERTO ACHERMANN/VÉRONIQUE BOILLET/MARTINA CARONI/ASTRID EPINEY/JÖRG KÜNZLI/PETER UEBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2019/2020, Bern 2020, S. 35 ff., 49 ff.). Weiter ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses zu berücksichti- gen, ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der So- zialhilfeabhängigkeit trifft (Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019, Erw. 4.3; vgl. vorne Erw. II/2.1.1.4). Fälle unverschul- deter Notlage sollen keine Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeab- hängigkeit zur Folge haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010, Erw. 4.1; vgl. auch Botschaft des Bundesrats vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Bot- schaft AuG], Bundesblatt [BBl] 2002 3709 ff., 3810). 3.3.2.2. Wie bereits dargelegt wurde, ist der Sozialhilfebezug des Beschwerdefüh- rers mit bisher bezogenen Leistungen von mehr als Fr. 374'000.00 als er- heblich zu bezeichnen und hat sich über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren hingezogen. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer auch in Zukunft von der Sozialhilfe abhängig bleiben wird (siehe vorne Erw. II/2.1.2.2). Das öffentliche Interesse, seine Niederlassungsbe- willigung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen, ist damit grundsätzlich als sehr gross zu qualifizieren. Zu berücksichtigen ist indes einerseits, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund seines weit über 15 Jahre ununterbro- chenen und ordnungsgemässen Aufenthalts in der Schweiz erst aufgrund der per 1. Januar 2019 erfolgten Gesetzesrevision wegen Sozialhilfeab- hängigkeit widerrufen werden durfte. Andererseits ist zu beachten, dass eine fortdauernde Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben und die damit ver- bundene Abhängigkeit von der Sozialhilfe auch vor dem 1. Januar 2019 und auch für niederlassungsberechtigte Personen, die sich auf Art. 63 Abs. 2 AuG berufen konnten, migrationsrechtlich verpönt waren (vgl. neben Art. 63 Abs. 1 lit. c und Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG auch Art. 4 lit. d der Ver- ordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [aVIntA; aufgehoben am 1. Januar 2019; ersetzt durch die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 15. August 2018; VIntA; SR 142.205]). Dem Beschwerdeführer musste also stets klar sein, dass er sich aus migrationsrechtlicher Sicht fehlverhielt bzw. dass aus migrationsrechtlicher Sicht eine Verhaltensän- - 16 - derung von ihm erwartet wurde. Solange jedoch Art. 63 Abs. 2 AuG in Kraft war, konnte er aufgrund dieser Gesetzesbestimmung gleichwohl darauf vertrauen, dass seine fortgesetzte Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben und Abhängigkeit von der Sozialhilfe – obwohl migrationsrechtlich verpönt – den Fortbestand seiner Niederlassungsbewilligung nicht gefährden wür- den. Seine Sozialhilfeabhängigkeit kann ihm deshalb zwar bis zum 1. Ja- nuar 2019 nicht gleichermassen vorgeworfen werden, wie für den nachfol- genden Zeitraum, während welchem ihm bewusst sein musste, dass er durch die Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben seine Niederlassungsbewil- ligung aufs Spiel setzt. Entscheidend für die Bemessung des öffentlichen Interesses ist vorliegend jedoch, dass der Beschwerdeführer selbst unter Ausblendung der vor dem 1. Januar 2019 bezogenen Fürsorgeleistungen zwischen dem 1. Januar 2019 und Ende April 2023 Sozialhilfe in der Höhe von rund Fr. 172'000.00 bezogen hat. Nachdem er sich in der Zwischenzeit nicht von der Sozialhilfe lösen konnte, belaufen sich allein seine seit Januar 2019 beanspruchten Sozialhilfegelder auf ein Mehrfaches des Betrages, welcher gemäss § 6 Abs. 4 lit. b VAIR die Prüfung des Entzugs der Nieder- lassungsbewilligung indiziert (Fr. 80'000.00; vgl. vorne Erw. II/2.1.1.2). Insgesamt ist daher das von der erheblichen und dauerhaften Sozialhilfe- abhängigkeit des Beschwerdeführers herrührende öffentliche Interesse an einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung nicht tiefer zu veran- schlagen, sodass es insgesamt bei einem sehr grossen öffentlichen Inte- resse bleibt. Zu prüfen bleibt – insbesondere mit Blick auf den Zeitraum seit dem 1. Ja- nuar 2019 –, inwieweit den Beschwerdeführer ein Verschulden an seiner mangelnden Teilnahme am Wirtschaftsleben trifft bzw. inwieweit ihm sein diesbezügliches Integrationsdefizit vorzuwerfen ist. Dabei stellt sich na- mentlich die Frage, ob und inwieweit die in der Beschwerde geltend ge- machten gesundheitsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers ihn effektiv daran gehindert haben, sich von der Sozialhilfe zu lösen. Aus den Akten lässt sich zur gesundheitlichen Problematik des Beschwer- deführers Folgendes entnehmen: Gemäss dem Austrittsbericht des Kan- tonsspitals Q._____ vom 25. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Herzinfarkts vom 23. bis 25. Mai 2018 stationär behandelt (MI- act. 257 ff; act. 29 ff.). Als Hauptdiagnosen wurden rezidivierende thorakale Beschwerden, intermittierendes Vorhofflimmern, chronischer Alkoholabusus und ein chronisches Schmerzsyndrom genannt. Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass der Austritt des Beschwerdeführers in gutem Allgemeinzustand erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer wurden mehrere Medikamente zur Behandlung verschrieben und eine regelmäs- sige Blutdruckkontrolle sowie Alkohol- und Nikotinkarenz empfohlen. Einem weiteren Austrittsbericht des Kantonsspitals Q._____ vom - 17 - 16. November 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen eines Hirninfarkts vom 12. bis 16. November 2020 stationär behandelt werden musste (MI-act. 261 ff.; act. 33 ff.). Der Beschwerdeführer sei in einem medizinisch stabilen Zustand nach Hause ausgetreten. Als Prozedere wurde eine medikamentöse (Weiter-)Behandlung, Kontrolle der vaskulären Risikofaktoren und eine Nachkontrolle in der Schlaganfallsprechstunde in drei Monaten vorgeschlagen. Weiter geht aus dem Bericht hervor, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers für einen Monat nicht gegeben sei. Aus dem Besprechungsbericht des Kantonsspitals Q._____ vom 3. Februar 2021 geht hervor, dass – soweit beurteilbar – der Beschwerdeführer in kardialer Hinsicht aktuell weitestgehend beschwerdefrei sei und er insbesondere keine Beschwerden im Hinblick auf das paroxysmale Vorhofflimmern verspüre (MI-act. 266 f., act. 38 f.). Das medikamentöse Behandlungssetting sei anzupassen (Therapiestopp mit Aspirin Cardio, Beginn therapeutischer Antikoagulation mit Eliquis) und eine neuerliche kardiologische Ver- laufskontrolle inkl. transthorakaler Echokardiographie sei in ca. ein bis zwei Jahren wieder zu empfehlen. Am 29. März 2021 nahm der Beschwerdefüh- rer eine geplante cerebrovaskuläre Sprechstunde am Kantonsspital Q._____ wahr (MI-act. 271 ff.; act. 43 ff.). Dem diesbezüglichen Bericht ist zu entnehmen, dass es seit der letzten Vorstellung im November 2020 zu keinen neuen persistierenden oder transienten neurologischen Defiziten gekommen sei. Die Sekundärprophylaxe mit Eliquis und Atorvastatin werde regelmässig eingenommen und gut vertragen. In der klinischen neurologischen Untersuchung würden sich keine fokal neurologischen Defizite zeigen und auch der neurovaskuläre Ultraschall zeige keine hämodynamisch relevante Stenose. Zusammenfassend bestehe klinisch und doppler-/duplexsonographisch ein stabiler Verlauf. Am 1. März 2022 fand sodann eine neurovaskuläre Ultraschalluntersuchung statt und am 14. März 2022 nahm der Beschwerdeführer eine weitere cerebrovaskuläre Sprechstunde am Kantonsspital Q._____ wahr (MI-act. 274 ff.; act. 46 ff.). Gemäss dem Bericht präsentiere sich weiterhin ein stabiler Verlauf und die Fortführung der Sekundärprophylaxe mit Eliquis und Atorvastatin sei zu empfehlen. Eine Nachkontrolle in der Schlaganfallsprechstunde mit neurovaskulärem Ultraschall erfolge in zwölf Monaten. Die medikamentöse Behandlung bleibe unverändert. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund- heitliche Probleme physischer Natur aufweist, welche ihn jeweils kurzfristig an der Ausübung einer Arbeitstätigkeit gehindert haben. Allerdings enthält keiner der vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte Angaben zu einer möglichen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Auch gehen aus den Akten keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer – abge- sehen von seiner Hospitalisierung – überhaupt für eine längere Zeitspanne arbeitsunfähig gewesen sein könnte. - 18 - Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund seiner Erfahrungen in seinem Heimatland während des Krieges und als politischer Gefangener an psychischen Problemen zu leiden. Im Schreiben der Sozialen Dienste der Stadt Q._____ vom 4. August 2020 wird hierzu festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt kaum vermittelbar sei, da er u.a. an den Folgen des Krieges leide bzw. möglicherweise traumatisiert sei und kognitive Schwächen aufweise (MI-act. 173). In den eingereichten ärzt- lichen Berichten finden sich indessen keine Hinweise für eine psychische Problematik des Beschwerdeführers und diesbezüglich passende fachärzt- liche Berichte fehlen. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass der Be- schwerdeführer psychische Probleme hat, vermag er indessen nicht sub- stanziiert zu belegen, dass ein seine Arbeitsfähigkeit einschränkendes psychisches Leiden vorliegt. Im Begehren um Zusprache einer IV-Rente bzw. Gewährung von beruflichen Massnahmen durch die IV finden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten körperlichen Probleme Erwähnung, nicht hingegen die nun im migrationsrechtlichen Verfahren vorgebrachten psychischen Probleme (MI-act. 192). Offenbar hat der Beschwerdeführer keine psychischen Probleme im Rahmen des IV-Verfahrens geltend ge- macht. Die IV verneinte schliesslich mit Verfügung vom 30. Januar 2023 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Gemäss der IV-Verfügung vom 3. März 2023 betreffend beruflicher Massnahmen liegt der Invaliditätsgrad beim Beschwerdeführer bei 0 %, was zumindest in so- zialversicherungsrechtlicher Hinsicht darauf schliessen lässt, dass gar keine für die Erwerbsfähigkeit und Stellensuche massgebende gesundheit- liche Einschränkung vorliegt. Beide IV-Verfügungen hat der Beschwerde- führer nicht angefochten. Er vermag somit nicht substanziiert darzulegen, dass seine gesundheitlichen Probleme, sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht, ihn überhaupt an der Ausübung einer Arbeitstätigkeit gehindert haben. Schliesslich begründet er auch nicht substanziiert, sich genügend darum bemüht zu haben, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden. In den Akten finden sich keine diesbezüglichen Suchbemühungen und es liegen keine konkreten Angaben dazu vor, inwiefern der Beschwerdeführer, wie im Schreiben der Sozialen Dienste der Stadt Q._____ vom 4. August 2020 erwähnt, bemüht gewesen sein soll, monatlich die Arbeitsbemühungen einzureichen (MI-act. 173). Insbesondere liegen keine konkrete Angaben zur Anzahl der vom Beschwerdeführer monatlich getätigten Suchbemühungen oder zu den Adressaten vor. Weiter geht aus dem Schreiben der Sozialen Dienste hervor, dass der Beschwerdeführer nur für eine gewisse Zeit schriftliche Arbeitsbemühungen eingereicht habe, dies aktuell allerdings nicht mehr der Fall sei. Er habe die Möglichkeit gehabt, über die interne Fachstelle Arbeit für die Arbeitsvermittlung speziell unterstützt zu werden. Hierfür habe er Interesse gezeigt, sei dann den angebotenen Terminen dennoch unentschuldigt ferngeblieben (MI- act. 174). Die in den Akten fehlenden Suchbemühungen und die nicht wahrgenommenen Termine zur Arbeitsvermittlung zeugen von einem - 19 - Desinteresse des Beschwerdeführers, eine Arbeitsstelle zu suchen und zu finden. Er scheint grundsätzlich nicht gewillt zu sein, überhaupt zu arbeiten. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar- zulegen, dass er nicht in der Lage gewesen war, zu arbeiten bzw. seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise selbst zu bestreiten. Auch legt er nicht rechtsgenügend dar, sich hinreichend um eine Arbeitsstelle bemüht zu haben. Die langjährige und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit des Be- schwerdeführers ist damit als selbstverschuldet zu bezeichnen, womit sich eine Herabsetzung des öffentlichen Interesses am Widerruf seiner Nieder- lassungsbewilligung auch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens nicht rechtfertigen lässt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer viele Jahre arbeitslos war und nach wie vor sozialhilfeabhängig ist. Auch wenn er vor dem 1. Januar 2019 noch darauf vertrauen konnte, dass seine So- zialhilfeabhängigkeit den Bestand seiner Niederlassungsbewilligung nicht gefährden würde, hat er das Verschulden an seiner Sozialhilfeabhängigkeit – insbesondere auch für den Zeitraum ab 1. Januar 2019 – zu tragen. Ge- samthaft betrachtet besteht damit ein sehr grosses öffentliches Interesse, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. 3.3.3. 3.3.3.1. Dem festgestellten sehr grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seiner Wegwei- sung aus der Schweiz ist sein privates Interesse am weiteren Verbleib ge- genüberzustellen. Das private Interesse einer Person am weiteren Verbleib in der Schweiz bestimmt sich aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der dabei erfolgten Integration, ihrer familiären Verhältnisse, ihrer gesundheit- lichen Situation und ihrer (Re-)Integrationschancen im Heimatland. 3.3.3.2. Bei der Bemessung des privaten Interesses kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Be- ziehungen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätz- lich ihr Interesse an einem Verbleib in diesem Land. Dabei ist die anrechen- bare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt – unter Abzug der in Unfrei- heit bzw. ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verbrachten Zeit- spanne – zu berechnen (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts - 20 - WBE.2017.531 vom 22. Mai 2018, Erw. II/4.3.2, und WBE.2016.546 vom 27. Juni 2018, Erw. II/4.3). Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich alleine. Vielmehr lässt sich das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthaltsdauer erfolgten In- tegration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso grösser das private Interesse an einem Ver- bleib in der Schweiz" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend höher zu veranschlagen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwar- tenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Per- son einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend tiefer zu veranschlagen. Demnach lässt sich das aus der anrechenbaren Aufenthaltsdauer resultie- rende private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erst im Rah- men einer Gesamtbetrachtung feststellen. Anzumerken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgreiche Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in diesen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist. Der Beschwerdeführer reiste am 30. Dezember 1992 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, welches am 11. Januar 1993 gut- geheissen wurde (siehe vorne lit. A). Damit lebt der Beschwerdeführer über 32 Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz. Die sehr lange Aufenthalts- dauer lässt grundsätzlich auf ein sehr grosses privates Interesse am weite- ren Verbleib in der Schweiz schliessen. Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die Aufenthaltsdauer integriert hat und ob aufgrund des Integrationsgrads ein abweichendes privates Interesse resultiert. Zur sprachlichen Integration des Beschwerdeführers führte der Soziale Dienst der Stadt Q._____ im Schreiben vom 4. August 2020 und im E-Mail vom 27. April 2023 aus, dass der Beschwerdeführer gut Deutsch spreche und verstehe (MI-act. 174; 209). Anlässlich zweier ärztlicher Unter- suchungen vom 29. März 2021 und vom 14. März 2023 zeigten sich indes- sen sprachliche Barrieren, welche die Anamneseerhebung erschwert hätten (MI-act. 272, 277). Im Besprechungsbericht vom 3. Februar 2021 ist gar die Rede von deutlich eingeschränkter Anamneseerhebung bei einge- schränkten Sprachkenntnissen (MI-act. 267). Einhergehend mit der - 21 - Vorinstanz lässt dies fraglich erscheinen, wie gut – gemessen an der sehr langen Aufenthaltsdauer – die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind. Zwar zählen ärztliche Gespräche mit Anamneseerhebung im Zusam- menhang mit den vom Beschwerdeführer erlebten Herz- und Hirninfarkten wohl in sprachlicher Hinsicht nicht zu den alltäglich zu bewältigenden Situationen. Auch ist das Niveau einer Muttersprache trotz des über 30- jährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz wohl nicht zu erwarten, da er erst im Alter von 28 Jahren in die Schweiz eingereist ist und hier keine Schulen besucht hat. Dennoch wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer über Sprachkompetenzen verfügt, die einem Arzt bzw. einer Ärztin die Erhebung einer Anamnese ohne grosse Sprach- barrieren hätten ermöglichen sollen. Auch ist davon auszugehen, dass die in den ärztlichen Berichten erwähnten Sprachbarrieren auf Verständi- gungsschwierigkeiten einer gewissen Schwere zurückzuführen sind und nicht von geringer Natur waren, ansonsten diese wohl kaum Eingang in die ärztlichen Berichte gefunden hätten. Weshalb diese Sprachbarrieren nicht zutreffen sollten oder bei der Beurteilung der sprachlichen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht berücksichtigt werden dürften, be- gründet der Beschwerdeführer sodann nicht. Er macht lediglich geltend, dass seine guten Deutschkenntnisse bei einer Befragung problemlos fest- gestellt werden könnten. Welche andere Ausgangslage sich dabei präsen- tieren würde, legt er indessen nicht substanziiert dar. Dieser Beweisantrag ist abzuweisen (siehe hinten Erw. II/6). Es ist festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer grundsätzlich Deutsch sprechen kann und sich seine Sprachkenntnisse insbesondere aufgrund der Einschätzung der Sozialen Dienste als gut bezeichnen lassen. Anlässlich verschiedener ärztlicher Ge- spräche zeigten sich indessen so grosse Sprachbarrieren, dass die Anam- nese nur eingeschränkt erhoben werden konnte. Gemessen an der sehr langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz wären allerdings Sprachkennt- nisse zu erwarten gewesen, welche für eine Anamneseerhebung ausrei- chend sind, was gegen eine normale sprachliche Integration spricht. Nach dem Gesagten ist die sprachliche Integration des Beschwerdeführers mit Blick auf seine sehr lange Aufenthaltsdauer als eher mangelhaft zu be- zeichnen. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz ein- gereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine ver- tiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist. Der Beschwerdeführer übersiedelte im Alter von 28 Jahren in die Schweiz (siehe vorne lit. A). Somit verbrachte er seine gesamte Kindheit, Jugend und Adoleszenz im Ausland. Von einer Sozialisierung in der Schweiz – im - 22 - Sinne einer Einordnung des heranwachsenden Individuums in die Gesell- schaft und der damit verbundenen Übernahme gesellschaftlich bedingter Verhaltensweisen – kann demnach beim Beschwerdeführer keine Rede sein. Angesichts seines sehr langen Aufenthalts in der Schweiz ist jedoch davon auszugehen, dass ihm die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten zu- mindest bekannt sind. Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung des Beschwerdeführers in der Schweiz lassen sich derweil weder den Akten noch den Vorbringen in der Beschwerde entnehmen. Was seine soziale Integration anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass nicht bereits deshalb, weil der Beschwerdeführer wiederholt straffällig wurde, davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in der Schweiz (Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2021.197 vom 1. Dezember 2021, Erw. II/3.3.1.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, viele langjährige Freunde zu haben, mit welchen er einen guten Kontakt pflege. Angesichts der sehr langen Auf- enthaltsdauer in der Schweiz ist dies indessen auch zu erwarten. Vor diesem Hintergrund vermögen solche Freundschaften allein noch keine fortgeschrittene vertiefte Verwurzelung in der Schweiz zu begründen. Hinzu kommt, dass bereits die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in diesem Zu- sammenhang keine erfolgreiche Integration attestierte (act. 9) und der Be- schwerdeführer nun auch in seiner Beschwerde nichts Substanziiertes dar- legt (act. 20), was diese Annahme widerlegen würde. Auch führt er nicht aus, zu welcher Erhellung des Sachverhalts seine Befragung beitragen würde. Dieser Beweisantrag ist daher abzuweisen (siehe hinten Erw. II/6). Im Übrigen finden sich weder in der Beschwerde noch in den Akten Hin- weise, welche auf besonders ausgeprägte ausserfamiliäre Beziehungen zu Personen in der Schweiz schliessen lassen. Nach dem Gesagten ist mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer beim Beschwerdeführer in kultureller und sozialer Hinsicht von einer bestenfalls normalen Integration auszugehen. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste. Zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers lässt sich den Akten Fol- gendes entnehmen: Nach seiner Einreise in die Schweiz war der Be- schwerdeführer ab 1993 zunächst als Küchenhilfe tätig (MI-act. 19, 21, 28 f.). Im Rahmen Verlängerungsprüfung seiner Aufenthaltsbewilligung 1996 gab der Beschwerdeführer an, auf Stellensuche zu sein (MI-act. 38). Ein Jahr später war er als Gerüstbauer tätig (MI-act. 45, 48 f.). Im Rahmen der Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung in den Jahren 2001 und 2003 machte der Beschwerdeführer jeweils keine Anga- - 23 - ben zu einer Arbeitstätigkeit (MI-act. 61 f., 74 f.). Vom 1. Mai 2000 bis 15. März 2002 war er denn auch auf Sozialhilfe angewiesen (siehe vorne Erw. II/2.1.2.1). Ende 2006 war der Beschwerdeführer gemäss seinen An- gaben auf Stellensuche (MI-act. 87). Aus dem Entscheid der Gemeinde U._____ betreffend materieller Hilfe geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis Ende November 2008 als Hilfsarbeiter in einem Gips-Unternehmen tätig gewesen sei. Infolge schlechter Auftragslage habe der Beschwerdeführer diese Stelle verloren, weshalb er nun per Januar 2009 mit Sozialhilfe unterstützt werden müsse (MI-act. 93). Im Rahmen der Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung 2009 gab der Beschwerdeführer an, erwerbstätig zu sein, wobei nähere Angaben zu seiner Tätigkeit fehlen (MI-act. 112 f.). Der Beschwerdeführer war denn auch vom 1. Januar bis 20. Oktober 2010 erneut auf Sozialhilfe angewiesen und muss seit dem 12. März 2012 ununterbrochen finanziell unterstützt werden (siehe vorne Erw. II/2.1.2.1). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weniger als die Hälfte seines über 32-jährigen Aufenthalts in der Schweiz und seit rund 12 Jahren ununterbrochen nicht arbeitstätig war bzw. mehr ist. Hinweise, dass er zeitweise nicht in der Lage gewesen wäre, sich um eine Arbeit zu bemühen und seinen Lebensunterhalt nicht durch Sozialhilfebezug zu finanzieren, fehlen (siehe vorne Erw. II/3.3.2.2.2). Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt (act. 21), das pri- vate Interesse könne im Falle der Sozialhilfeabhängigkeit nicht anhand der beruflichen und wirtschaftlichen Integration bemessen werden, da ein Widerruf in solchen Fällen überhaupt erst aufgrund der fehlenden berufli- chen und wirtschaftlichen Integration infrage komme, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Aufenthaltsdauer einer Person in der Schweiz verbunden mit der dabei erfolgten Integration bildet vielmehr auch in diesen Fällen Aus- gangspunkt für die Bemessung des privaten Interesses, da im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung eine gesamtheitliche Betrachtung vorzuneh- men ist (siehe vorne Erw. II/3.3.3.1). Damit liegt beim Beschwerdeführer in beruflicher Hinsicht mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer eine klar mangelhafte Integration in der Schweiz vor und er müsste bei einer Wegweisung kein bestehendes Ar- beitsumfeld aufgeben. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeu- tung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Le- bensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruch- nahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits wie sich ihre Schuldensituation präsentiert. - 24 - Wie aus den obigen Erwägungen ohne Weiteres erhellt, muss der Be- schwerdeführer seit vielen Jahren mit Sozialhilfe unterstützt werden (siehe vorne Erw. II/2.1.2.1). Gleichzeitig geht aus dem Betreibungsregisteraus- zug des Regionalen Betreibungsamts R._____ vom 19. April 2023 hervor, dass gegen den Beschwerdeführer insgesamt 20 nicht getilgte Verlust- scheine in der Höhe von Fr. 14'821.10 registriert sind (MI-act. 208; siehe vorne lit. A). Insbesondere aufgrund der jahrelangen Sozialhilfeabhängig- keit ist die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer als klar mangelhaft einzustufen. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer in sprachlicher Hinsicht eher mangelhaft und in kultureller sowie sozialer Hinsicht bestenfalls normal in die schweizerischen Verhält- nisse integriert. Seine Integration in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht ist sodann als klar mangelhaft zu qualifizieren. Angesichts der sehr langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist die dabei erfolgte Integration des Be- schwerdeführers somit insgesamt als mangelhaft zu qualifizieren. Entspre- chend ist lediglich noch von einem mittleren bis grossen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz auszu- gehen. 3.3.3.3. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Kernfamilie und der weiteren Fami- lienangehörigen der betroffenen Person von einem erhöhten privaten Inte- resse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Dabei sind na- mentlich eine eheliche, partnerschaftliche oder gefestigte Konkubinatsbe- ziehung sowie das Vorhandensein von Kindern bzw. erwachsenen Ver- wandten in auf- oder absteigender Linie relevant. Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 4.2). Der Beschwerdeführer hat keine Kinder und die Ehe mit seiner früheren Ehefrau wurde am 11. Dezember 2015 geschieden (siehe vorne lit. A). An- hand der Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer zu Verwandten in der Schweiz eine Beziehung pflegen würde. Er macht dies auch nicht geltend. Damit fehlt es vorliegend an irgendwelchen fami- liären Beziehungen des Beschwerdeführers, welche im Rahmen der Beur- teilung des privaten Interesses an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen wären. 3.3.3.4. Grundsätzlich schliessen gesundheitliche Probleme den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nicht aus. Der gesundheitliche Zustand ist - 25 - lediglich ein Aspekt, der im Rahmen der Interessenabwägung zu berück- sichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.214/2002 vom 23. August 2002, Erw. 3.4). Der Umstand, dass die betroffene Person in der Schweiz eine bessere medizinische Versorgung und Betreuung erhält als in ihrem Herkunftsland, steht einer Wegweisung nicht entgegen, sofern die medi- zinische Versorgung sichergestellt ist und der Vollzug der Wegweisung nicht zu einer gravierenden Gefahr für die Gesundheit führt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6664/2011 vom 18. Mai 2012, Erw. 4.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020, Erw. 3.2.1). Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers anbelangt, lässt sich den obigen Ausführungen (siehe vorne Erw. II/3.3.2.2.2) entnehmen, dass er gesundheitliche Probleme hat, welche medikamentös behandelt und wohl auch regelmässig kontrolliert werden müssen. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Beschwerde sind jedoch Anhalts- punkte dafür zu entnehmen, dass eine adäquate Behandlung und Verfüg- barkeit der notwendigen Medikamente in Bosnien und Herzegowina nicht gewährleistet wären, weshalb ihm unter diesem Aspekt keine entscheid- relevante Erhöhung seines privaten Interesses zuzubilligen ist. 3.3.3.5. Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu prüfen, wel- che Beziehungen die betroffene Person zum Heimatland unterhalten hat oder noch unterhält und ob sie bei einer Ausreise aus der Schweiz im Hei- matland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen würde. Zu beachten sind zudem auch jene Aspekte, die eine Rückkehr ins Heimatland aufgrund der dort bestehenden Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2). Soweit aus den Akten ersichtlich, verbrachte der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit und Jugend sowie seine Adoleszenz im heutigen Bosnien und Herzegowina, bevor er das Land erstmals im Alter von 28 Jah- ren verliess und in die Schweiz übersiedelte (MI-act. 6). Unklar ist, ob sich die heimatlichen Verhältnisse, mit welchen der Beschwerdeführer vertraut sein dürfte, nach dem Unabhängigkeitskrieg in seinem Heimatland als die- selben bzw. ähnlich erweisen. In den Akten finden sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nach der Ausreise je einmal besucht hätte. Auch fehlen Hinweise, dass er dort lebende Verwandte haben könnte (vgl. MI-act. 7). Den Grossteil seines (Erwachsenen-)Lebens hat der Beschwerdeführer in der Schweiz verbracht. Einzig der Umstand, dass er einen heimatlichen Pass beantragt und auch erhalten hat, weist darauf hin, dass dennoch eine Verbundenheit zu seinem heutigen Heimat- land besteht. Weiter ist nicht auszuschliessen, dass eine Rückkehr nach - 26 - Bosnien und Herzegowina angesichts seiner kriegsbedingten Erlebnisse mit einer psychischen Belastung verbunden sein könnte. Vor diesem Hin- tergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Über- siedlung nach Bosnien und Herzegowina in kultureller Hinsicht auf erheb- liche, aber nicht unüberwindbare, Integrationshindernisse stossen wird. Selbst wenn die Eingliederungschancen des Beschwerdeführers als knapp intakt bezeichnet werden können, ist ihm unter diesem Aspekt ein leicht erhöhtes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu attestie- ren. Die Kenntnisse der heimatlichen Sprache sind mit Blick auf die (Re-)In- tegrationschancen einer ausländischen Person in ihrem Heimatland im Rahmen der Interessenabwägung nur insofern von Relevanz, als die be- troffene Person der heimatlichen Sprache nicht (mehr) mächtig ist und es ihr auch nicht zumutbar ist, diese zu erlernen. Nachdem der Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – die ersten 28 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland verbrachte, ist davon auszugehen, dass er seine Muttersprache nach wie vor beherrscht. Er macht denn auch nichts Gegenteiliges geltend. Somit sind ihm in sprach- licher Hinsicht gute Reintegrationschancen in Bosnien und Herzegowina zu attestieren. Hinsichtlich der im Heimatland bestehenden sozialen und familiären Ver- bindungen macht der Beschwerdeführer geltend, in Bosnien und Herzegowina über keinerlei sozialen Kontakte zu verfügen (act. 23). Auf- grund der langen Landesabwesenheit und da sich aus den Akten nichts Gegenteiliges ergibt, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdefüh- rer sein Beziehungsnetz bei einer Übersiedlung nach Bosnien und Herze- gowina neu aufbauen müsste. Dies dürfte, insbesondere aufgrund seines Alters, seiner langjährigen Abwesenheit im Berufsleben (siehe hinten Erw. II/3.3.3.5.5) und seiner bereits in der Schweiz nur knapp gelungenen sozialen Integration (siehe vorne Erw. II/3.3.3.2.4) zwar mit grösseren, in- dessen nicht unüberwindbaren Herausforderungen verbunden sein. So macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend, er könne sich in sozialer Hinsicht nicht integrieren. Nach dem Gesagten sind ihm damit in sozialer Hinsicht eher schlechte Eingliederungschancen im Heimatland zu attestieren, womit unter diesem Aspekt von einem leicht erhöhten privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Was die beruflichen und wirtschaftlichen (Re-)Integrationschancen des Be- schwerdeführers in Bosnien und Herzegowina betrifft, ist den Akten zu ent- nehmen, dass er dort bis 1987 als Bahnarbeiter tätig gewesen war. Zur - 27 - schulischen und beruflichen Ausbildung lassen sich den Akten und den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise entnehmen. In der Schweiz ging der Beschwerdeführer in den letzten 12 Jahren keiner Er- werbstätigkeit mehr nach, sondern lebte gänzlich von staatlichen Unter- stützungsleistungen (siehe vorne Erw. II/2.1.2.1 f.). Nach dem Gesagten dürfte es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland schwerfallen, auf dem dortigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Im Vergleich zur Situation in der Schweiz ist damit in beruflicher Hinsicht indes keine erhebliche Verschlechterung zu erwarten. In wirtschaftlicher Hinsicht ist un- klar, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine ähnlich umfassende staatliche Fürsorge zuteilwürde, wie derzeit in der Schweiz. Nimmt man zu seinen Gunsten an, dass er in Bosnien und Herzegowina keine oder eine massgeblich weniger weitreichende Unter- stützung erhalten würde, wäre sein wirtschaftliches Überleben ohne eigene Erwerbstätigkeit ernsthaft gefährdet. Wie bereits festgehalten, ist der Be- schwerdeführer aber grundsätzlich arbeitsfähig (siehe vorne Erw. II/3.3.2.2.2). Dennoch ist davon auszugehen, dass es dem heute 60- jährigen Beschwerdeführer aufgrund seines Alters, seiner langjährigen Ar- beitslosigkeit und Landesabwesenheit nur schwer möglich sein wird, in seinem Heimatland eine Erwerbsarbeit zu finden und damit seinen Lebens- unterhalt zu finanzieren. Entsprechend ist in beruflich-wirtschaftlicher Hin- sicht gesamthaft von schlechten Wiedereingliederungschancen des Be- schwerdeführers in seinem Heimatland auszugehen. Was die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland anbelangt, besteht vorliegend kein Anlass zur Befürchtung, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausreise nach Bosnien und Herzegowina aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Solches wird denn auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Mit Blick auf die Situation im Heimatland erhöht sich demnach das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Dies in erster Linie aufgrund eines neu aufzubauenden tragfähigen Beziehungsnetzes und schlechter beruflich-wirtschaftlicher (Re-)Integrationschancen im Heimatland. 3.3.3.6. Zusammenfassend erhöht sich das mit Blick auf die sehr lange Aufenthalts- dauer und die dabei erfolgte mangelhafte Integration in der Schweiz mittlere bis grosse private Interesse des Beschwerdeführers an einem wei- teren Verbleib in der Schweiz (siehe vorne Erw. II/3.3.3.2.7) aufgrund der Situation im Heimatland und ist insgesamt als gross zu bezeichnen. - 28 - 3.3.4. Bei Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und pri- vaten Interessen überwiegt das sehr grosse öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sein grosses privates Interesse, in der Schweiz verbleiben zu dürfen. Der Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers ist damit gemessen am nationalen Recht nicht zu beanstanden. 4. Zu prüfen ist weiter, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) standhalten. Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im We- sentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können na- mentlich dann verletzt sein, wenn eine ausländische Person die Schweiz verlassen muss, nachdem sie sich lange hier aufgehalten und ent- sprechend integriert hat, bzw. wenn einer ausländischen Person, deren Fa- milienangehörige in der Schweiz leben, die (weitere) Anwesenheit unter- sagt und dadurch das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Mangels familiärer Beziehungen des Beschwerdeführers (siehe vorne Erw. II/3.3.3.3) ist das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben nicht tangiert. Aufgrund des 32-jährigen migrationsrechtlich anrechenbaren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz (siehe vorne Erw. II/3.3.3.2.2) ist jedoch – unabhängig von individuell-konkreten Integrationsaspekten – da- von auszugehen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz einen Eingriff in sein Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellt. Der Eingriff ist vorliegend jedoch durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. II/3.3.4). Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt damit weder hinsichtlich des ge- schützten Privatlebens noch hinsichtlich des geschützten Familienlebens des Beschwerdeführers vor. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Be- schwerdeführers dem nationalen Recht entsprechen und auch vor Art. 8 EMRK standhalten. 5. Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegen- stehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, nicht möglich oder - 29 - nicht zulässig, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers Hinweise, die zur Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 bis 4 AIG führen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich dem- nach als zumutbar, möglich und zulässig. Damit stehen dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse im Sinne von Art. 83 AIG entgegen. 6. Es steht dem Verwaltungsgericht frei, im Rahmen einer antizipierten Be- weiswürdigung auf eine Partei- und/oder Zeugenbefragung sowie auf die Abnahme sonstiger Beweise zu verzichten, wenn dies zur Abklärung des Sachverhalts nicht notwendig erscheint (BGE 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3; AGVE 2008, S. 312, Erw. 3.1, und 2004, S. 154, Erw. 1a, je mit Hinweisen). Vorliegend ergibt sich die Interessenlage des Beschwerdeführers vollumfänglich aus den Akten und es bestehen keine Unklarheiten hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts, welche die Befragung des Beschwerdeführers erforderlich machen würde. Der Be- schwerdeführer legt denn auch nicht substanziiert dar, zu welcher Erhel- lung des Sachverhalts seine Befragung beitragen würde (vgl. STEFANIE EVA PETER, Öffentliche Verhandlung im Ausländerrecht, Bern 2024, Rn 223, 235). Inwiefern die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung zu seiner Integration in der Schweiz und zu seinen Reintegrationschancen zu einer anderen Ausgangslage führen würde und damit den vorliegenden Ent- scheid massgebend zu beeinflussen vermöchte, begründet er ebenfalls nicht (siehe zudem vorne Erw. II/3.3.3.2.3 ff.). In diesem Zusammenhang begnügt er sich vorwiegend damit, die vorinstanzlichen Schlussfolge- rungen abzustreiten ohne substanziiert darzulegen, inwiefern sich diese auf eine mangelhafte bzw. unvollständige Beweislage stützen sollten. Der Be- schwerdeführer legt nicht substanziiert dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Sachlage aufgrund der beantragten Befragung anders prä- sentieren würde, als sie aus den Akten bereits hervorgeht, und demzufolge zu einem anderen Entscheid führen könnte. Deshalb ist in antizipierter Be- weiswürdigung auf die beantragte Beweisabnahme zu verzichten und der Beweisantrag ist abzuweisen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nach- dem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen- stehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. - 30 - III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). - 31 - In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 11. April 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter