4.2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 577.00, gesamthaft Fr. 2'377.00, sind vom Beschwerdeführer zu einem Viertel mit Fr. 594.25 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 5. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 33 - Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten