3. Es wird festgestellt, dass im Verfahren vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. 4. 4.1. Die Kosten des Verfahrens vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 210.50, zusammen Fr. 1'210.50, sind vom Beschwerdeführer zur Hälfte mit Fr. 605.25 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton.