2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziff. 1 des Entscheids des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 25. April 2024, soweit diese den vorsorglichen Entzug des Führer- und des Schiffsführerausweises bestätigt, und damit auch Ziff. 1 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom tt.mm.jjjj aufgehoben und das Strassenverkehrsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Führer- und den Schiffsführerausweis umgehend wieder auszuhändigen. 2.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.