Dieses teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers führt auch zu einer Neuverlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten. Als im vorinstanzlichen Verfahren hälftig obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 31 Abs. 2 VRPG nur die Hälfte der vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 2. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel ebenfalls nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Eine Privilegierung der Behörden analog § 31 Abs. 2 VRPG findet bei den Parteikosten nicht statt.