Das Nichteintreten auf den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Rechtswidrigkeit des Ausweisentzuges (siehe vorne Erw. I/3) fällt zufolge Geringfügigkeit des Unterliegens nicht ins Gewicht. Somit obsiegt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht zu insgesamt drei Vierteln. Dementsprechend hat er einen Viertel der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu übernehmen. Die restlichen Verfahrenskosten sind von der Staatskasse zu tragen, weil den Vorinstanzen weder schwerwiegende Verfahrensfehler noch Willkür in der Sache vorzuwerfen sind.