Der Beschwerdeführer ist als hälftig obsiegend zu betrachten, soweit seinem Antrag, den vorsorglichen Sicherungsentzug aufzuheben, entsprochen wird (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.84 vom 4. April 2019, Erw. III/1). Des Weiteren ist im Kostenpunkt zudem die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, welche vor Verwaltungsgericht geheilt wurde, zu einem Viertel zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.516 vom 22. März 2018, Erw. II/4.4). Das Nichteintreten auf den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Rechtswidrigkeit des Ausweisentzuges (siehe vorne Erw.