10. Zusammenfassend bestehen aufgrund des Vorfalls vom 29. September 2023 und der darauf basierenden Empfehlung zur Fahreignungsabklärung im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten begründete, jedoch nicht geradezu ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers. In diesem Sinne erweist sich zwar die Anordnung der verkehrsmedizinischen Begutachtung, nicht jedoch der vorsorgliche Sicherungsentzug als verhältnismässig; dieser ist folglich in teilweiser Gutheissung der Be- - 31 - schwerde aufzuheben. Der Ausweis ist dem Beschwerdeführer bis zur definitiven Abklärung von Ausschlussgründen wieder auszuhändigen.