der Fahreignung des Beschwerdeführers daher noch nicht derart ernsthafter Natur, dass über die schon bei einfachen Zweifeln gebotene Fahreignungsuntersuchung hinaus der Führerausweis des Beschwerdeführers vorsorglich zu entziehen wäre. Für einen vorsorglichen Führerausweisentzug sind die Verdachtsmomente der fehlenden Fahreignung im vorliegenden Fall zu wenig ausgeprägt (vgl. dazu auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.84 vom 4. April 2019, Erw. II/5.3). Dies gilt auch in Bezug auf den vorsorglichen Entzug des Schiffsführerausweises.