Auch wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nicht fahrgeeignet sein könnte (siehe vorne Erw. 9.6.1 f.), ist zu berücksichtigen, dass die Empfehlung im pharmakolo- gisch-toxikologischen Gutachten nicht auf eigener Untersuchung der Gutachterinnen, sondern hauptsächlich auf fremdanamnestischen Angaben beruht, und damit eher abstrakter Natur ist. Bis zum Vorfall vom 29. September 2023 ist der Beschwerdeführer zudem offenbar nie in vergleichbarer Weise negativ im Strassenverkehr aufgefallen.