II/2.2 mit Hinweis). In begründeten Fällen kann daher von der Regel des gleichzeitigen Entzugs des Führerausweises abgewichen werden, nämlich wenn die Zweifel an der fehlenden Fahreignung zwar begründet, aber nicht geradezu ernsthafter Natur sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2022 vom 7. März 2023, Erw. 2.2.3 mit Hinweisen), respektive wenn der Grund für eine Fahreignungsuntersuchung eher abstrakter Natur ist, wie dies bei einer ärztlichen Meldung gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG der Fall sein kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_330/2020 vom 10. März 2021, Erw. 4.3). Auf einen vorsorglichen Ausweisentzug kann etwa verzich- - 30 -