2 mit Hinweisen). Ein negativer ärztlicher Bericht vermag im Allgemeinen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung zu begründen. Auch wenn somit das Ermessen der Administrativbehörde, ob sie der betroffenen Person den Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen ausnahmsweise belassen will, erheblich eingeschränkt ist, sind rechtsprechungsgemäss Ausnahmen auch im Anwendungsbereich von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG denkbar (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.84 vom 4. April 2019, Erw. II/2.2 mit Hinweis).