9.7. Wird wie hier eine verkehrsmedizinische Abklärung zur Frage der Fahreignung angeordnet, ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.2 mit Hinweisen). Diesfalls steht die Fahreignung der betroffenen Person ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihr den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_167/2020 vom 11. Januar 2021, Erw. 2 mit Hinweisen).