9.6.3. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sich die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung als rechtmässig erweist. Dass diese Begutachtung bei einer Arztperson der Anerkennungsstufe 4 durchzuführen ist, steht im Einklang mit Art. 28a Abs. 2 lit. b VZV, den Empfehlungen im "Leitfaden Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 27. November 2020 und der Rechtsprechung (vgl. Leitfaden Fahreignung, S. 21 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_167/2020 vom 11. Januar 2021; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.84 vom 4. April 2019 [bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2019 vom 12. September 2019]; WBE.2022.1 vom 8. Juni 2022).