Falls eine derartige Diagnose gestellt würde, wäre zwar die Fahreignung nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings bedürfte es bei entsprechenden Verkehrsauffälligkeiten einer eingehenden individuellen Untersuchung, um die vorhandene Symptomatik zu klären (vgl. RÖSLER/RÖMER, in: Madea/Musshoff/Berghaus [Hrsg.], Verkehrsmedizin, 2. Aufl. 2012, S. 434).