Auch aus seinem Hinweis in der Eingabe vom 14. November 2024, wonach der RAV-Berater nicht vom Vorliegen einer psychischen Störung ausgehe, da er ihm eine Stelle anbiete, wofür der Führerausweis notwendig wäre, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beim RAV-Berater handelt es sich nicht um eine medizinische Fachperson, welche zur Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer fahrgeeignet ist, kompetent wäre. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass das gesamte DVI und damit auch das RAV Kenntnis vom vorsorglichen Entzug des Führerausweises haben müsste. Insgesamt verfangen die Einwände des Beschwerdeführers nicht.