Im Tätigkeitsbereich der forensischen Pharmakologie und Toxikologie ist es zudem keineswegs zu beanstanden, dass neben der Ärztin auch eine Apothekerin am Gutachten beteiligt war. Beide Gutachterinnen sind zudem im Besitz der entsprechenden Berufsausübungsbewilligungen (siehe unter MedReg [besucht am 9. Dezember 2024]). Dem zur Auswertung der beim Beschwerdeführer entnommenen Blut- und Urinprobe erstatteten forensisch- respektive pharmakologisch-toxikologischen Gutachten ist immanent, dass sich dessen Ergebnis – abgesehen von der Blut- und Urinanalyse – grösstenteils auf Angaben Dritter (Polizei, untersuchende Arztperson) stützt;