Anlässlich der ärztlichen Untersuchung im Spital Q._____ wurde der Beschwerdeführer als unruhig und angetrieben und im Gesamteindruck als mutmasslich übermüdet wahrgenommen (vgl. pharmakologisch-toxikologisches Gutachten, S. 4), eine stark verzögerte Reaktion, Verwirrtheit oder Desorientierung wurden dagegen nicht festgestellt. Vor diesem Hintergrund hätte Anlass bestanden, die überwiegend von Seiten der Polizei geschilderten Ausfallerscheinungen im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten kritisch zu hinterfragen.