Das ist hier der Fall: Der Beschwerdeführer zeigte anlässlich der polizeilichen Kontrolle diverse Auffälligkeiten im (Fahr-)Verhalten. Nach Angaben der Polizei habe er extrem langsame, stark verzögerte Reaktionen aufgewiesen, verwirrt, desorientiert und geistig distanziert gewirkt, seine Fahrweise beim Manövrieren sei sehr unsicher, ruckartig und zögerlich und sein Gang schleppend gewesen. Verschiedenen Aufforderungen der Polizei sei er nur verzögert oder gar nicht nachgekommen, wobei er nicht in der Lage gewesen sei, gleichzeitig ein Gespräch zu führen und Anweisungen zu befolgen (Polizeirapport/FinZ-Set vom 29. September 2023, S. 2 f., Akten Strassenverkehrsamt, act.