Gemäss Bundesgericht lässt sich dem Wortlaut dieser Norm jedoch nicht entnehmen, dass diese Meldung einzig durch den die betreffende Person behandelnden Arzt erfolgen dürfte. Vielmehr erscheine naheliegend, dass Ärzte, die in behördlichem Auftrag ein forensisch-toxikologisches Gutachten erstellen, ebenfalls eine Fahreignungsuntersuchung vorschlagen könnten, namentlich wenn sich die Beobachtungen der Polizei im Rahmen der Anhaltung des Fahrzeugführers aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens nicht ohne Weiteres erklären liessen (Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2019 vom 12. September 2019, Erw. 3.2). Das ist hier der Fall: