Die im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten enthaltene Empfehlung, die Fahreignung des Beschwerdeführers abzuklären, stellt zwar keine gängige ärztliche Meldung im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG dar. Gemäss Bundesgericht lässt sich dem Wortlaut dieser Norm jedoch nicht entnehmen, dass diese Meldung einzig durch den die betreffende Person behandelnden Arzt erfolgen dürfte.