fähigkeit hätten führen können. Die Auffall- und Ausfallerscheinungen, welche dokumentiert worden seien und nach gutachterlicher Einschätzung für eine Verminderung der Fahrfähigkeit sprächen, könnten aus pharmakolo- gisch-toxikologischer Sicht nicht erklärt werden. Es sei "sehr wahrscheinlich", dass psychiatrische Ursachen für diesen Zustand hauptverantwortlich gewesen seien. Nach gutachterlicher Auffassung sei der Beschwerdeführer daher im Ereigniszeitpunkt aus medizinischen Gründen fahrunfähig gewesen; eine verkehrsmedizinische Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung werde empfohlen.