9.5. In Bezug auf den (vorsorglichen) Entzug von Schiffsführerausweisen wegen fehlender Fahreignung und die damit im Zusammenhang stehenden Fahreignungsabklärungen gelten im Wesentlichen dieselben gesetzlichen Voraussetzungen wie im Strassenverkehr (vgl. Art. 17a f. und Art. 21 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 [BSG; SR 747.201], Art. 40obis der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978 [Binnenschifffahrtsverordnung, BSV; SR 747.201.1]).