5.1 mit Hinweis). Gleichzeitig betont das Bundesgericht jedoch in ständiger Rechtsprechung, dass die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben seien wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug. Für Erstere genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen, der vorsorgliche Führerausweisentzug setzt dagegen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person voraus (Urteile des Bundesgerichts 1C_151/2021 vom 20. August 2021, Erw. 3.1; 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021, Erw. 3.3; 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017, Erw. 3.2). Demnach müssen die gemäss Art. 15d Abs. 1 lit.