II/2.1 mit Hinweis). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG namentlich bei der Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018, Erw. 3.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.1 mit Hinweis).