9.4. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). In den in Art. 15d Abs. 1 SVG genannten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Ein pflichtgemässes Ermessen bei der Anordnung solcher Untersuchungen besteht nur noch ausserhalb der Fälle von Art. 15d Abs. 1 SVG (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.84 vom 4. April 2019, Erw. II/2.1 mit Hinweis).