ralklausel von Art. 15d SVG sei nicht erfüllt, da nicht ansatzweise ein mit Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG vergleichbares Ereignis vorhanden sei. Die von der Vorinstanz zitierten Urteile des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts seien nicht vergleichbar. Die Vorinstanz sei nicht berechtigt, das Tragen einer Maske mit Aktivkohlefilter, die wegen der Emissionen im Strassenverkehr und aufgrund möglicher Asbestfaserrückstände im Fahrzeug empfehlenswert sei, als psychische Krankheit auszulegen. Zudem verlange sie die Begutachtung bei einem Gutachter mit zu hohen Anforderungen.