9.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen – soweit relevant – im Wesentlichen vor, es liege keine Meldung eines Arztes vor. Das pharmakologisch-toxiko- logische Gutachten sei nicht verwertbar. Bei den darin erwähnten Personen handle es sich um unzulässige Gutachterpersonen. Ferner sei er nicht persönlich untersucht worden. Der Arzt müsse aber zwingend eigene objektive Feststellungen erheben. Daher handle es sich um eine Diagnose vom Hörensagen, was unzulässig sei. Die Gutachterin sei inkompetent und unqualifiziert und bediene sich mehrerer eklatanter Berufsfehler. Auch die Gene- - 22 -