SVG vergleichbar sei. Auch sei es aufgrund des Gesamteindrucks, welchen der Beschwerdeführer auf die Polizisten anlässlich der stationären Fliessverkehrskontrolle am 29. September 2023 gemacht habe, nachvollziehbar, dass sich Zweifel an seiner psychischen Fahreignung ergäben, welche sich unter die Generalklausel des Art. 15d Abs. 1 SVG subsumieren liessen und die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung rechtfertigten. Bei den vom Beschwerdeführer genannten Gutachten handle es sich nicht um verkehrsmedizinische Gutachten einer Arztperson der Stufe 4, die sich mit seiner Fahreignung auseinandersetzen würden, weshalb sie hier keine Klarheit verschaffen könnten.