9. 9.1. Zur Anordnung des vorsorglichen Sicherungsentzugs und der verkehrsmedizinischen Begutachtung führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, aus dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten ergebe sich die Notwendigkeit weiterer Abklärungen, was mit einer ärztlichen Meldung im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG vergleichbar sei.