Des Weiteren hat das DVI dem Beschwerdeführer den Entzug aus dem Jahr 2014 gar nicht negativ angelastet, weshalb nicht relevant ist, dass das dem damaligen Führerausweisentzug zugrunde liegende Verkehrsereignis nicht mit einem Personenwagen begangen wurde. Die Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung sind somit insgesamt unbehelflich.