158 Abs. 1 StPO berufen könnte. Dementsprechend ist die Behörde nicht gehalten, einfach auf die für die betroffene Person günstigere Sachverhaltsvariante abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 1C_308/2012 vom 3. Oktober 2012, Erw. 2.4; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.402 vom 22. März 2023, Erw. II/1.4; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 19 zu Art. 15d SVG). Andernfalls würde es stets im Belieben der betroffenen Person liegen, durch Bestreiten des Sachverhalts das Treffen von administrativrechtlichen Sicherungsmassnahmen zu vereiteln, was jedoch im Interesse der Verkehrssicherheit nicht sachgerecht wäre.