II/1.4 mit Hinweis). Ihr ist es daher unbenommen, trotz nachträglichen Vorliegens einer strafrichterlichen Einstellungsverfügung die entsprechenden Massnahmen zu ergreifen, falls aufgrund der gesamten Umstände Zweifel an der Fahreignung bestehen. Die strafprozessualen Maximen wie etwa die Unschuldsvermutung gelten im vorliegenden Verfahren nicht (vgl. BGE 140 II 334, Erw. 6; Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020, Erw. 2.2; jeweils mit Hinweis), weshalb auch nicht einzusehen ist, inwiefern sich der Beschwerdeführer auf Art. 158 Abs. 1 StPO berufen könnte.