Zwar trifft es zu, dass das gegen den Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls vom 29. September 2023 eröffnete Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand am 25. Januar 2024 und damit während des bei der Vorinstanz hängigen Verfahrens eingestellt wurde (Akten Strassenverkehrsamt, act. 577 f.). Die Administrativbehörde ist im Verfahren auf Erlass eines (vorsorglichen) Sicherungsentzugs im Sinne von Art. 16d SVG jedoch nicht an die tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters gebunden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.394 vom 10. Januar 2022, Erw. II/1.4 mit Hinweis).