Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die gegenüber der Polizei getätigten Aussagen des Beschwerdeführers nicht protokollarisch festgehalten wurden. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Schilderungen zum Vorgefallenen jedenfalls nicht, die polizeiliche Sachverhaltsdarstellung in Frage zu stellen.