3 mit Hinweisen). Weshalb die Darlegungen - 20 - im Polizeirapport und im pharmakologisch-toxikologischen Gutachten, worauf sich die Vorinstanzen stützten, nicht zutreffen sollen, ist nicht erkennbar. Insbesondere besteht kein Grund zur Annahme, wonach die Polizeibeamten nicht in der Lage gewesen wären, das Verhalten des Beschwerdeführers objektiv zu beschreiben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die gegenüber der Polizei getätigten Aussagen des Beschwerdeführers nicht protokollarisch festgehalten wurden.