sie sind hier deshalb nicht zu hören. Dementsprechend ist in antizipierter Beweiswürdigung auf den in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer geforderten Beizug der Strafakten zu verzichten. 8. Ferner bestreitet der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt und insbesondere das Vorliegen von Auffall- und Ausfallerscheinungen. Er sei nicht verwirrt oder verzögert gewesen. Auch habe er keine teilweisen wirren, inhaltlich widersprüchlichen und zusammenhanglosen Aussagen getätigt. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht frei und unabhängig geprüft. Zudem habe sie die Beschuldigtenrechte gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO missachtet.