II/2.2 f.). Inwiefern diesbezüglich die Einforderung eines Amtsberichts der vom Beschwerdeführer genannten Oberstaatsanwaltschaften sachdienlich sein soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich, weshalb dieser Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Die Einwände des Beschwerdeführers zur erfolgten Meldung ans Strassenverkehrsamt sind insgesamt unbegründet. Was seine übrigen Vorwürfe an die Adresse der Zürcher Behörden betrifft (siehe insbesondere Replik, S. 2), liegt deren Prüfung offensichtlich ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs des Verwaltungsgerichts; sie sind hier deshalb nicht zu hören.