Die Einstellungsverfügung der zuständigen Staatsanwaltschaft erging am 25. Januar 2024 und damit erst im Zeitpunkt, als die für das Strassenverkehrsamt relevanten Akten bereits übermittelt worden waren. Abgesehen davon dürfte im vorliegenden Verfahren, welches die Überprüfung der Fahreignung im Sinne von Art. 16d Abs. 1 SVG zum Gegenstand hat, selbst ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel verwertet werden (vgl. BGE 139 II 95, Erw. 3.5 = Pra 2013 Nr. 83 S. 660 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_318/2018 vom 28. März 2019, Erw. 2.5; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.320 vom 17. November 2020, Erw. II/2.2 f.).