mitgeteilt und ihr die entsprechenden Akten nicht hätten zugestellt werden dürfen (siehe auch Art. 123 Abs. 3 VZV und Art. 36 f. der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 [Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013]). Soweit sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einstellung des Strafverfahrens auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016, Erw. 6, bezieht, kann er daraus zudem nichts für sich ableiten. Die Einstellungsverfügung der zuständigen Staatsanwaltschaft erging am 25. Januar 2024 und damit erst im Zeitpunkt, als die für das Strassenverkehrsamt relevanten Akten bereits übermittelt worden waren.