104 Abs. 1 SVG verwiesen, was nicht zu beanstanden ist. Diese Bestimmung verpflichtet die Polizei- und Strafbehörden, den zuständigen Behörden alle Widerhandlungen zu melden, die eine der im SVG vorgesehenen Massnahmen nach sich ziehen könnten (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014 [nachfolgend: BSK SVG], N. 2 und N. 5 zu Art. 104 SVG). Der Beschwerdeführer wurde mit Polizeirapport vom 3. Oktober 2023 aufgrund des Verdachts auf Fahren in fahrunfähigem Zustand zuhanden der zuständigen Staatsanwaltschaft verzeigt. Daher ist nicht einzusehen, weshalb dies der zuständigen Administrativbehörde nicht hätte - 19 -